AGB der medBlue GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemein

1.1. Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne der §2ff HGB oder juristische Person des öffentli-chen Rechts bzw. Inhaber eines öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, finden die folgen-den Verkaufs- und Lieferungsbedingungen Anwendung, wenn medBlue nicht abweichende be-sondere Bedingungen ausdrücklich und schriftlich vereinbart hat oder der Auftraggeber ihrer Anwendung nicht ausdrücklich und schriftlich nach Kenntnisnahme widerspricht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung.

1.2. Angebote von medBlue gelten nur als Aufforderung an den Auftraggeber, seinerseits ein ver-bindliches Vertragsangebot abzugeben bzw. einen Auftrag zu erteilen. Ein Vertragsverhältnis wird erst durch die Annahme des Auftrages mittels schriftlicher Auftragsbestätigung durch med-Blue oder durch die Ausführung des Auftrages auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäfts-bedingungen der Firma medBlue begründet.

1.3. Das Vertragsangebot eines Krankenhauses ist auch dann verbindlich, wenn nur eine tetefoni-sche Bestellung durch einen Krankenhausangestellten (Arzt, Krankenschwester) vorliegt.

1.4 Reservierungen seitens des Auftraggebers gelten als Abrufaufträge und sind in jedem Fall mit der Auftragsbestätigung für den Auftraggeber verbindlich.

1.5. Tritt der Auftraggeber aus einem nicht von medBlue gesetzten Grund von einem Vertrag zurück, der die Lieferung von speziell angefertigten Waren zum Inhalt hatte, die nicht zum normalen Lie-ferprogramm von medBlue gehören, kann medBlue Schadenersatz in Höhe des vereinbarten Kaufpreises verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich niedriger Schaden entstan-den ist.

2. Lieferung

2.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist erfolgt die Lieferung innerhalb der von medBlue vorgegebe-nen Lieferfrist.

2.3. Im Falle des Lieferverzugs von medBlue ist der Auftraggeber zum Rücktritt von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages berechtigt, wenn medBlue auch innerhalb einer schriftlich unter Rücktrittsandrohung gesetzten Nachfrist von mindestens einem Monat nicht liefert.

2.4. medBlue ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber die Annahme der Teil-leistung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zuzumuten ist.

2.5 Der Auftraggeber hat die empfangenen Produkte unverzüglich nach Eintreffen zu untersuchen. Die Untersuchung ist im Hinblick auf die Eignung der Produkte für den vorgesehenen Einsatz durchzuführen. Mängel sind unverzüglich nach ihrem Erkennen schriftlich zu rügen.

3. Gewährleistung/Schadensersatz

3.1 medBlue leistet zwölf Monate ab Gefahrübergang auf den Auftraggeber Gewähr für einwand-freies Material, ordnungsgemäße Herstellung und technische Leistung der von ihr gelieferten Geräte.

3.2. medBlue verpflichtet sich, diejenigen Teile, die innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungs-pflicht infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Materialfehlern oder Ausführungsmängeln unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich gemindert werden, nach Wahl von medBlue unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern.

3.3. Soweit ein Mangel an einem Gerät oder Geräteteil angezeigt wird, der durch Nachbesserung behoben werden kann, erfolgt die Instandsetzung durch medBlue . Die zum Zwecke der Nach-besserung etwa erforderlich werdenden Aufwendungen (Material-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- und Transportkosten) trägt medBlue

3.4. Nachbesserungsarbeiten durch den Auftraggeber oder Dritte werden grundsätzlich nicht ersetzt, wenn nicht vorher die Freigabe durch medBlue erfolgte oder die Nachbesserung durch medBlue endgültig gescheitert ist.

3.5. medBlue ist berechtigt, vor Durchführung der Instandsetzungsarbeiten bzw. Neulieferung den Schaden selbst festzustellen und zu begutachten.

3.6. Die Verpflichtung von medBlue zur Mangelbeseitigung entfällt,

3.6.1. wenn an dem gelieferten Gerät technische Veränderungen (Fremdeingriffe) vorgenommen wor-den sind,

3.6.2. wenn die Mängel durch die Verwendung von Zubehörteilen oder sonstigen Vorrichtungen verur-sacht wurden, die nicht von medBlue geliefert worden sind,

3.6.3. wenn die in den lnstallationsbedingungen und der Betriebsanleitung gegebenen Vorschriften nicht eingehalten werden,

3.6.4. wenn die gelieferten Gegenstände unsachgemäß aufgestellt, betrieben, behandelt oder gewar-tet werden,

3.6.5. wenn die gelieferten Gegenstände nicht mit der nötigen Sorgfalt gelagert oder die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Sterilität, Kennzeichnung, Verfallzeit usw. (Arzneimittelgesetz, Maschi-nenschutzgesetz usw.) nicht eingehalten werden,

3.7. Die Ersatzteillieferung erfolgt in Notfällen sofort, soweit der entsprechende Gegenstand vorrätig ist, in sonstigen Fällen kann der Auftraggeber die Lieferung vorrätiger Ersatzgeräte nicht vor Ab-lauf eines Zeitraums von zwei Wochen seit Zugang der schriftlichen Mängelanzeige bei medBlue verlangen.

3.8. Nimmt medBlue eine Begutachtung des angezeigten Schadens vor und führt diese Begutach-tung zu dem Ergebnis, dass sich die Nachbesserung nicht am Standort der Ware durchführen lässt, so ordnet sie eine Rückführung der Geräte oder Geräteteile an den Ort der Herstellung an mit der Folge, daß sich die Nachbesserungsfristen um den Zeitraum verlängern, der erforderlich ist, um die mangelhaften Geräte oder Teile vom Ort der Begutachtung zum Ort der Herstellung zurückzusenden.

3.9. Wird der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, so ist der Auftraggeber berechtigt medBlue schriftlich und unter Hinweis auf die vertragliche Folge eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen. Nach Fristablauf kann der Auftraggeber entweder vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung) verlangen. Das Recht zum Rücktritt oder zur Minderung erlischt, wenn der Mangel vor Ausübung des Rück-tritts- oder Minderungsrechts beseitigt wird.

3.10. Sind die Geräte oder Geräteteile nicht verfügbar, so ist medBlue berechtigt, jederzeit die Man-gelbeseitigung durch ausdrückliche schriftliche Erklärung abzulehnen oder einzustellen. In die-sem Fall kann der Auftraggeber ohne weitere Fristsetzung Wandlung oder Minderung verlan-gen. Dieses Recht steht dem Auftraggeber auch dann zu, wenn medBlue einen Mangel in Not-fällen nicht sofort durch die Lieferung eines neuen Geräts oder Geräteteils beseitigen kann.

3.11 Führt die Benutzung der gelieferten Produkte zur Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte, wird medBlue auf eigene Kosten dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Produkte in zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus wird medBlue den Auftraggeber von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betroffenen Schutzrechtsinhaber freistellen.

3.12. Erweist sich die Mängelrüge als unbegründet, so haftet der Auftraggeber auf Ersatz für die da-durch etwa bereits veranlassten Kosten der Begutachtung, des Ein- und Ausbaus, der Ausbes-serung, der Lieferung von Ersatzteilen und Geräten einschließlich der Transportkosten und sonstigen Aufwendungen.

3.13. Alle sonstigen Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen medBlue sind ausge-schlossen, es sei denn, der Auftraggeber macht Schadenersatzansprüche geltend, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Er-füllungsgehilfen von medBlue beruhen. Folgeschäden werden nur dann ersetzt, wenn sie auf das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften zurückzuführen sind

4. Schadensersatz/Verjährung

4.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechts-grund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Ga-rantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentli-cher Vertragspflichten.

4.2 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vor-liegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist damit nicht verbunden

4.3 Ansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren binnen einen Jahres

5. Preise

5.1 medBlue verkauft zu den Preisen der jeweiligen gültigen Preisliste. Die Preise verstehen sich in EUR ausschließlich der Gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ab einem Bestellwert von 150,00 Euro versenden wir innerhalb Deutschlands Ihre Bestellung versandkostenfrei. Unterhalb dieser Grenze bzw. bei Sendungen ins Ausland werden Verpackungs- und Trans-portkosten in Rechnung gestellt. Ein Versand der Bestellung per Express ist immer kostenpflichtig.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6.2. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, welche die Kredit-würdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind, so werden alle Forderungen von medBlue , auch aus anderen Rechtsgeschäften mit dem Auftraggeber, sofort fällig.

6.3. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist medBlue berechtigt,

6.3.1. die gesetzlichen Rechte des Gläubigers im Verzug des Schuldners auszuüben

6.3.3. alle dem Auftraggeber eingeräumten Sondervorteile einschließlich Skonti zu widerrufen,

6.3.4. alle durch den Zahlungsverzug entstehenden Mahn- und Einzugskosten dem Auftraggeber zu belasten.

6.4. Wechsel- und Scheckzahlung ist nur nach vorherigem schriftlichem Einverständnis durch medBlue zulässig. Diskont, Wechselsteuer, Bankspesen und alle sonstigen Kosten sind vom Auf-traggeber zu tragen.

6.5. Aufrechnungen mit Gegenforderungen des Auftraggebers sind nicht statthaft, soweit die Gegen-forderungen nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Alle gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von medBlue bis zur Erfüllung sämt-licher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die medBlue gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen den Auftraggeber zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

7.2. Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware die Gesamtforderung von medBlue um mehr als 20%, so gibt medBlue nach ihrer Wahl Waren im übersteigenden Wert auf Antrag des Auftraggebers frei.

7.3. Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur im regelmäßigen Ge-schäftsverkehr und solange er medBlue gegenüber nicht in Verzug ist nur dann weiterveräu-ßern,

7.3.1. wenn er dem Abnehmer über das Vorbehaltseigentum der Firma medBlue Mitteilung macht oder einen Eigentumsvorbehalt unter gleichen Bedingungen vereinbart und

7.3.2. wenn sein Abnehmer der Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung zustimmt oder sie nicht ausgeschlossen hat.

7.4. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber hiermit schon jetzt zur Sicherung aller Ansprüche von medBlue seine gesamten Forderungen gegen den Abnehmer aus der Weiter-veräußerung und den im Zusammenhang damit erbrachten Leistungen an medBlue ab. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen nicht von medBlue gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in den Rechnungen des Verkäufers genannten Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbe-haltsware. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Die Abtretungserklärung des Auftraggebers wird schon hiermit von medBlue angenommen.

7.5. Der Auftraggeber hat medBlue von jeder bevorstehenden oder vollzogenen Pfändung oder sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Gefährdung oder Beeinträchtigung des Vorbehaltsgu-tes, insbesondere auch von Globalzessionen oder Vermieterpfandrechten unverzüglich zu be-nachrichtigen und jederzeit alle zur Geltendmachung der Ansprüche aus dem Eigentumsvorbe-halt erforderlichen Auskünfte zu geben. Die Kosten der Rechtsverfolgung aus dem Eigentum oder der Abtretung gegen Dritte gehen zu Lasten des Auftraggebers

7.6. Der Auftraggeber ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, solange er seine Zahlungspflicht gegenüber medBlue erfüllt. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Auf-traggeber in keinem Fall befugt. Auf Verlangen von medBlue ist der Auftraggeber verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an medBlue zu unterrichten und medBlue die zur Ein-ziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Der Auftraggeber hat alle Beträge unverzüglich an medBlue abzuführen, soweit deren Forderungen fällig sind. Die eingezogenen Beträge stehen medBlue zu und sind bis zur Weiterleitung an sie gesondert zu verwahren

7.7. Die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch medBlue gilt nicht als Ausübung des Rücktritts vom Vertrag. Tritt medBlue jedoch gleichzeitig vom Vertrag zurück, so hat ihr der Auftraggeber für Verschlechterung, Untergang oder Unmöglichkeit der Herausgabe der Ware nach § 347 BGB Ersatz zu leisten.

7.8. Verstößt der Auftraggeber gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen oder erscheint die Erfül-lung seiner Verpflichtungen medBlue gefährdet, so kann diese die Herausgabe der unter Eigen-tumsvorbehalt stehenden Ware verlangen oder die Ermächtigung zur Weiterveräußerung oder zur Einziehung der abgetretenen Forderungen widerrufen. medBlue ist berechtigt die Ware in Besitz zu nehmen und sie nach eigener Wahl freihändig zu verkaufen oder versteigern zu las-sen. Die Kosten des Transports und der Veräußerung gehen zu Lasten des Auftraggebers. In Höhe des erzielten Erlöses wird dem Auftraggeber Gutschrift erteilt.

8. Produktberatung

8.1 medBlue bietet an, den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten über Einsatz, Verarbei-tung und Anwendung der gelieferten Produkte zu beraten und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Diese Unterstützung erfolgt nach bestem Wissen, entbindet den Auftraggeber jedoch nicht von der eigenen Prüfung der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.

8.2 medBlue ist nicht verantwortlich für eine bestimmte Verwendbarkeit der gelieferten Produkte oder Kompatibilität mit anderen, nicht von medBlue gelieferten Produkten.

9. Sonstige Bestimmungen

9.1. Erfüllungsort ist Fürth.

9.2. Gerichtsstand für beide Parteien ist Fürth, soweit dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegen-stehen. Gegenüber Kunden, die nicht Vollkaufleute sind, gilt diese Gerichtsstandvereinbarung nur für den Fall, daß der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Ausland verlegt oder sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.